Mietrechtliche Aspekte

70. Welche unterschiedlichen Mietverhältnisse gibt es in Spanien?


Es können drei Arten von Mietverhältnissen unterschieden werden:

der Wohnraummietvertrag als Hauptwohnsitz des Mieters,

sonstige Raummietverträge, wie z.B. die Vermietung von Bungalows, Apartments als Zweit- oder Ferienresidenz,

gewerbl. Mietverträge über Geschäftsräumee, Büros etc.



71. Welche sind die wichtigsten rechtlichen Aspekte der Wohnungsvermietung?

Die gesetzliche Mindestdauer des Mietvertrages beträgt 5 Jahre und kann einzelvertraglich verlängert werden. Vereinbarungen, die die Laufzeit des Mietvertrages verkürzen, sind nichtig. Selbstverständlich gibt es in Spanien auch sog. Zeitmietverträge.

Die rechtsgültige Vereinbarung einer kürzeren Vertragslaufzeit als fünf Jahre ist jedoch an sehr enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Der Mieter besitzt ein gesetzliches Vorkaufsrecht hinsichtlich der Immobilie. Dieses ist nur beim Verkauf eines Mietshauses ausgeschlossen.

Nach Art. 25.8 des spanischen Mietgesetzes (ley de arrendamientos urbanos) ist es in Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren zulässig, das Vorkaufsrecht des Mieters auszuschließen. Dies muss aber vertraglich festgehalten werden.

Die Abtretung der Rechte aus einem Mietvertrag zu Gunsten eines anderen Mieters kann nur mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters erfolgen.
Der Mietzins wird zwischen Vermieter und Mieter frei ausgehandelt. Die zu hinterlegende Kaution beträgt eine Monatsmiete.

Der Wohnraummietvertrag soll dem Mieter ein langfristiges Mietverhältnis sichern. Das spanische Mietgesetz vom 1. Januar 1995 ist daher sehr mieterschutzfreundlich formuliert.



72. Welche sind die Hauptaspekte eines Zeitmietvertrages (arrendamiento de temporada) und worin besteht der Unterschied zur touristischen Vemietung?

Bei diesem Vertragstyp wird die Vertragsdauer von beiden Parteien frei festgelegt. Die zu hinterlegende Kaution beträgt bis zu zwei Monatsmieten. Es handelt sich hier vornehmlich um Verträge der Vermietung von Ferienimmobilien an Touristen und um Verträge mit einer Laufzeit von unter einem Jahr.

Zu unterscheiden sind diese Verträge von der so genannten explotación turística, d.h. der touristischen, gewerblichen Vermietung, die sich nach den Bestimmungen des span. Zivilgesetzbuches und nach Sondergesetzen richtet. Eine gewerbliche Vermietung liegt immer dann vor, wenn die beiden nachfolgenden Bedingungen zusammen erfüllt sind:

Die Dauer der Vermietung muss zwischen 3 und 45 Tagen liegen, und der Vermieter muss neben der Überlassung des Wohnrechts zusätzliche Dienstleistungen erbringen, wie etwa Pauschalarrangements etc.

Das Mietgesetz findet auf diese Art von Mietverträgen keine Anwendung. Die Betreibung dieser touristischen Anlagen ist an die Erfüllung vieler administrativer Auflagen gebunden.



73. Was muss ich bei der Vermietung eines Geschäftslokals beachten?

Die Mietdauer kann von beiden Parteien frei festgelegt werden. Das Gesetz anerkennt jedoch eine Reihe von Rechten zu Gunsten des Mieters, wie z.B. das Vorkaufsrecht im Fall der Veräußerung durch den Vermieter/Eigentümer, Kundschaftsentschädigung im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Vermieter (unter bestimmten Bedingungen) etc. Bei gewerblichen Mietverträgen sind Ausschlussklauseln für ein Vorkaufsrecht etc. üblich.

ACHTUNG: Bei diesen Verträgen bestimmt der Modus der Mietzahlung die Laufzeit des Vertrages, sofern keine eindeutige Regelung getroffen wurde. Sie liegt bei einem Jahr, wenn ein jährlicher Mietzins vereinbart wurde; bei einem Monat, wenn ein monatlicher Zins vereinbart wurde.


74. Welche Möglichkeiten habe ich, falls mein Mieter die Miete nicht zahlt?

Hier sieht das Gesetz eine Zwangsräumung (proceso de desahucio) vor. Es ist ein gerichtlich einzuleitender Räumungsprozess, der im Vergleich zu den gewöhnlichen Zivilverfahren schneller abgewickelt wird. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, die Zahlung rückständigen Mietzinses mit der Zwangsräumung unter Zuhilfenahme des Staates zu erreichen.


75. Kann ich als Mieter einer gewerblichen Immobilie den Mietvertrag auf einen Dritten übertragen?

Sie können als Mieter einer gewerblichen Immobilie die Rechte und Pflichten des Mietvertrages auf Dritte übertragen.

Dies bedeutet, dass Sie aus dem Vertragsverhältnis austreten und der neue Mieter in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. Abzugrenzen ist der traspaso von einer Untervermietung, bei der Sie als Hauptmieter weiterhin im Mietverhältnis verbleiben.

Voraussetzung eines wirksamen traspaso ist, dass das Recht auf Abtretung nicht im Mietvertrag ausgeschlossen wurde.

Zusätzliche Bedingungen:

Der Vermieter muss vorab über den Wechsel informiert werden.

Sie müssen den neuen Mieter darüber informieren, dass der Vermieter für den Fall seiner Zustimmung die Miete um 20% anheben kann.

Es ist allgemein üblich, dass Sie als bisheriger Mieter für die Übertragung des Geschäftslokals (und des Mietvertrags) eine Abstandszahlung erhalten.



TIPP: Gut beratene Vermieter sichern sich privatschriftlich das Recht, am Traspaso-Entgelt zu partizipieren.


76. Kann ein Mietvertrag im Grundbuch eingetragen werden?

Dies ist seit 1995 möglich. Es muss generell auch hier zwischen Wohnmietverträgen und sonstiger Raummiete (gewerbliche Immobilien, Zeitmietverträge u.a.) unterschieden werden. Bei Wohnmietverträgen (Hauptwohnsitz) besteht für eine gesetzlich geschützte Frist von 5 Jahren auch für den neuen Erwerber einer Immobilie kein Kündigungsrecht, auch wenn der Mietvertrag nicht im Grundbuch eingetragen ist. Sieht der Vertrag hingegen eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren vor und ist nicht im Grundbuch eingetragen, so muss der neue Eigentümer nur maximal 5 Jahre unkündbare Laufzeit respektieren.

Bei sonstigen Raummietverträgen ist der Erwerber der Immobilie gar nicht an den Mietvertrag gebunden, wenn dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist. Dem Mieter stehen aber im Falle einer Kündigung möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Eigentümer zu.
o Voraussetzung für eine Grundbucheintragung ist, dass ein notariell beurkundeter Mietvertrag vorliegt und die Immobilie selbst und der Vermieter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

TIPP: Da in Spanien der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete stark ausgehöhlt ist, empfehlen wir Ihnen insbesondere bei gewerblichen Mietverträgen mit hohen Investitionskosten als Mieter eine notarielle Beurkundung des Vertrages zu verlangen.


77. Kann ich einen Mietvertrag mit einer Kaufoption verbinden?

Ja, dies ist möglich. In der Praxis werden die Mietzinszahlungen vom vertraglich vereinbarten Kaufpreis abgezogen. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl der Kaufpreis der Immobilie als auch die Anrechnung der Mietzahlungen auf den Kaufpreis in der Kaufoption eindeutig bestimmt werden. (Zur Kaufoption siehe Frage 25.)


78. Bestehen rechtliche Bedenken gegen den Verkauf einer vermieteten Immobilie, und wie wirkt sich das dem Mieter zustehende Vorkaufsrecht aus?

Sie müssen das Mietverhältnis bei der notariellen Beurkundung offenbaren, damit dies urkundlich Niederschlag findet. Wurde das Vorkaufsrecht nicht ausgeschlossen, so sind Sie als Eigentümer verpflichtet, dem Mieter 30 Tage vor Vertragsunterzeichnung Ihre Verkaufsabsicht und den Kaufpreis mitzuteilen. Dieser Preis kann bei einem eventuellen Kauf/Verkauf nicht herabgesetzt werden. Während dieser 30-tägigen Frist kann der Mieter das Objekt zum mitgeteilten Kaufpreis erwerben. Ist dem Mieter das Vorkaufsrecht durch den Eigentümer nicht mitgeteilt worden, so verbleibt ihm das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab Kenntniserlangung von der Veräußerung sein Vorkaufsrecht noch gegenüber dem Erwerber geltend zu machen.

ACHTUNG: Der spanische Notar beurkundet den Kaufvertrag nicht, sofern Sie bei der Angabe, dass das Objekt vermietet ist, ihm gegenüber nicht den Nachweis erbringen, dass der Verkauf dem Mieter zeitig angezeigt wurde.

TIPP: Beachten Sie, dass das Vorkaufsrecht bei Verträgen von zeitlich beschränkter Mietdauer nicht gilt. Ist das Mietobjekt ein Geschäftslokal, kann der Verzicht auf das Vorkaufsrecht vertraglich festgelegt werden. Nur bei der Wohnraumvermietung besteht stets ein Vorkaufsrecht .


79. Sind Mieteinkünfte aus der spanischen Immobilie auch in Deutschland steuerpflichtig?

Im Gegensatz zu der üblichen deutschen Abkommenspraxis (Doppelbesteuerungsabkommen) werden die in Spanien steuerpflichtigen Immobilieneinkünfte nicht von der deutschen Besteuerung freigestellt. Deutschland wendet nach Art. 23 Abs. 1 (b) (ee) DBA Deutschland-Spanien das Anrechnungsverfahren an. Mit anderen Worten: Deutschland darf ungeachtet der spanischen Versteuerung Steuern erheben. Die spanische Steuer wird aber auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.


80. Wird der Abschluss eines Wohnungsmietvertrags bzw. ein Vertrag über eine gewerbliche Immobilie besteuert und wenn ja, mit welchem Steuersatz?

Mietverträge für Wohnungen auf den Kanarischen Inseln und auf dem Festland werden nicht mit der spanischen Mehrwertsteuer IVA (Impuesto sobre el Valor Añadido) bzw. der kanarischen Mehrwertsteuer IGIC (Impuesto General Indirecto Canario) besteuert. Sie werden aber mit der Grunderwerbsteuer (Impuesto de Transmisiones Patrimoniales) belastet. Auf dem Festland wird bei der Vermietung von Geschäftslokalen auf den Mietzins ein USt-Satz von 16% (IVA) und auf den Kanarischen Inseln von 4,5% (IGIC) erhoben

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