Timesharing und Zwangsvollstreckung

81. Welche sind die wichtigsten Aspekte zum neuen spanischen Teilzeitwohnrechtegesetz, dem Timesharing?


Seit dem 05.01.1999 gilt nun auch in Spanien das Timesharing Gesetz 42/1998 als Umsetzung der EU Richtlinie 94/47. Die wichtigsten Eckpfeiler sind:

Das Gesetz findet Anwendung auf alle Teilzeitwohnrechts-Verträge über in Spanien belegene Immobilien oder Rechte an diesen, gleich ob der Vertrag in Spanien oder z.B. in Deutschland abgeschlossen wurde. Nichtig sind z.B. Klauseln, die das Recht der Isle of Man etc. oder einen Rechtsverzicht des Erwerbers vorsehen.

Der Erwerber hat ein Widerrufsrecht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsunterzeichnung. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Anzahlungen vom Interessenten verlangt werden.

Wurden die gesetzlich festgeschriebenen Mindestinformationen über die Anlage, Laufzeit des Rechts etc. nicht vor bzw. bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigt, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf 3 Monate. Erhält der Kunde die Informationen vor Ablauf der drei Monate nach Unterzeichnung, so beginnt die 10-Tagesfrist für den Widerruf zu laufen.

Löst die Timesharing-Gesellschaft den Vertrag wegen Nichtzahlung der Unterhaltskosten auf, so ist sie zur proportionalen Rückzahlung des noch nicht verwohnten Wertes an den Inhaber verpflichtet.

In der Praxis wird das Gemeinschaftseigentum fast ausnahmslos von ausländischen Treuhandgesellschaften gehalten, die eine Vollstreckung nicht selten ins Leere laufen lassen.


82. Kann ich als Deutscher in Spanien eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung ersteigern?

Diese Möglichkeit besteht. Sie können jedoch nach der Versteigerung einige negative Überraschungen erleben:

Das Versteigerungsobjekt (die Immobilie) existiert nicht, da die vorgelegte Eintragung im Grundbuch eine Fälschung war. Auch wenn Sie ein Strafverfahren wegen Betruges einleiten, sind Sie zunächst Ihr Geld los.

Die Immobilie wird ohne Mietvertrag bewohnt. Sie sind daher gezwungen, ein in Spanien zeit- und kostenaufwendiges Gerichtsverfahren zur Zwangsräumung einzuleiten.

Die Immobilie ist noch mit zusätzlichen Schulden belastet, die im Grundbuch nicht ersichtlich sind.


83. Wie genau verläuft eine Versteigerung in Spanien?

Das Verfahren ist sehr kompliziert. Folgende Verfahrensschritte sind zu unterscheiden:

Zunächst bestimmt ein Gutachter den Verkehrswert.
Es können bis zu drei Versteigerungstermine abgehalten werden. Beim ersten Termin werden keine Gebote unter dem Mindestgebot (Verkehrswert) akzeptiert.

Erfolgt kein Gebot, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb einer Frist von 5 Tagen den Zuschlag zum Schätzwert erhalten. Ergeht von ihm kein Gebot, so wird der zweite Termin anberaumt. Hier gilt als Mindestgebot 75 % des Schätzwerts. Das Mindestgebot muss über diesen Betrag lauten.

Ergeht kein Gebot, so kann der betreibende Gläubiger wieder innerhalb von 5 Tagen den Zuschlag erhalten. Geschieht dies wiederum nicht, so kann im dritten und letzten Termin ohne Mindestgebot ein Zuschlag zu jedem Preis ergehen, wobei der Schuldner selbstverständlich mitbieten kann.

Um an der Versteigerung teilnehmen zu können, müssen 20% des Versteigerungswertes bei Gericht hinterlegt werden. Sollte die Immobilie schließlich doch nicht ersteigert werden, wird die gesamte Einlage zurückgezahlt. Dies kann allerdings bei manchen Gerichten bis zu einem Monat dauern

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