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33. Nach welchem Recht wird ein Deutscher mit Wohnsitz und Immobilieneigentum in Spanien beerbt?
Grundsätzlich wird ein Deutscher mit seinem weltweiten Vermögen nach deutschem Erbrecht beerbt, gleich, wo er seinen
letzten Wohnsitz hatte.
Unabhängig von den nach deutschem Erbrecht zu beurteilenden Fragen, wer z.B. Erbe geworden ist und wie hoch die
Erbquoten sind, ist bei Immobilienvermögen in Spanien zu berücksichtigen, dass die Eigentumsumschreibung der Immobilie auf die Erben beim spanischen
Grundbuchamt erfolgen muss und demnach auch spanische formalrechtliche Vorschriften gelten. Im krassen Unterschied zum deutschen Erbrecht, das einen
automatischen "Anfall" der Erbschaft auf die Erben, d.h. den Übergang des gesamten Vermögens des Erblassers auf den (die) Erben vorsieht,
verlangt das spanische Erbrecht (auch bei deutschen Erben) eine Erbschaftsannahme in notarieller oder konsularischer Form.
Für viele deutsche Erben von spanischen Immobilien stellt sich der Schock aber erst dann ein, wenn sie erfahren, dass
sie in Spanien erbschaftsteuerpflichtig sind und die spanische Steuer höher ist als in Deutschland, und auch die Vermögensverhältnisse des Erben für
die Bemessung der Steuer herangezogen werden.
34. Welche Steuern fallen bei einer Erbschaft in Spanien an?
Beachten Sie: Auch als Deutscher bezahlen Sie in Spanien Erbschaftsteuer, sofern Sie durch die Erbschaft das spanische
Grundvermögen (und sonstiges Vermögen) des Erblassers erben. Befindet sich im Nachlass des Erblassers Immobilienvermögen, so wird der spanische
Nachlass wie folgt besteuert:
Die Erbschaftsteuer beträgt bis zu 34% des Nachlasswertes bei einem Nachlassvermögen von mehr
als 127.800.000 Peseten (ca. DM 1,5 Mio.). Wenn zwischen dem Erblasser und den Bedachten keine familiäre Bindung besteht, bis zu 82%!
Die Gemeindewertzuwachssteuer besteuert den Wertzuwachs, der dem Grundstück seit der letzten
Übertragung angewachsen ist und wird von der Gemeinde erhoben.
ACHTUNG: Im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht gibt es in Spanien selbst für die Erben erster Ordnung (die Abkömmlinge des Erblassers) keine
nennenswerten Freibeträge. Die hohe Steuerlast kann nur durch frühzeitige erbrechtliche und steuerliche Gestaltung vermieden werden.
Der Trick, die Erbschaftsannahme und damit die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen, geht dann
nicht auf, wenn die Erbschaftsteuer noch nicht bezahlt wurde. Das Grundbuchamt verlangt als Voraussetzung für die Umschreibung den Einzahlungsnachweis
der Erbschaftsteuer.
35. Wo zahle ich Erbschaftsteuer, wenn ich in Spanien meinen Wohnsitz habe und Vermögenswerte sowohl in Deutschland als auch
in Spanien erbe?
Sind Sie in Spanien wohnhaft, so sind Sie auch in Spanien erbschaftsteuerpflichtig.
Wegen Ihrer mit der residencia u.U. ausgelösten unbeschränkten Steuerpflicht sind Sie verpflichtet, auch Ihre Vermögenswerte
außerhalb Spaniens in der spanischen Erbschaftsteuererklärung anzugeben und hierauf Steuern zu zahlen.
Wenn der Erblasser Inländer in Deutschland war bzw. nicht länger als fünf Jahre im Ausland seinen Wohnsitz hatte, fällt
auch in Deutschland Erbschaftsteuer für den im Ausland wohnenden Erben an. Dies gilt für den gesamten Vermögensanfall (auch für den ausländischen
Nachlass).
36. Was muss ich als Erbe veranlassen und welche Dokumente brauche ich, um den Eigentumswechsel im Grundbuch vorzunehmen?
Die spanischen Grundbuchämter machen die Umschreibung des Eigentums von der Vorlage des Testaments bzw. des Erbscheins,
der notariellen Erbschaftsannahme und der Quittung über bezahlte Erbschaftsteuer abhängig. Der spanische Notar benötigt zur Beurkundung der
Erbschaftsannahme folgende Dokumente:
Sterbeurkunde des Erblassers (möglichst auf internationalem Vordruck nebst "Haager Apostille") und
entsprechende Nachlassbescheinigung (certificado de ultimas voluntades), ausgestellt durch ein spezielles Register in Madrid.
Dieses Register bestätigt prima facie, welches das letzte gültige und notariell erteilte Testament ist. Damit wird die
rechtliche Unsicherheit von widersprüchlichen Testamenten ausgeschlossen. Auch wenn ein deutsches Testament, das eine Regelung hinsichtlich der
spanischen Immobilien trifft, in das spanische Register eingetragen werden kann, geschieht dies in der Praxis wegen praktischer Schwierigkeiten selten.
37. Ist es notwendig bzw. ratsam, als Deutscher für die in Spanien befindlichen Immobilien ein spezielles Testament zu
erstellen?
Das Fehlen eines Testaments kann in Spanien zu praktischen Schwierigkeiten führen. Hat der Erblasser allein ein
deutsches Testament errichtet, so kann sich u.U. das normale Verfahren erschweren, da das Grundbuchamt eine vereidigte Übersetzung des deutschen
Testaments nebst "Haager Apostille" fordert. Die notarielle Beurkundung der Erbschaftsannahme und die evtl. notwendige Nachlassteilung müssen
ebenfalls ins Spanische übersetzt werden und zwar mit der entsprechenden (rechtlichen) Erläuterung, dem certificado de ley, der Bescheinigung des
deutschen Konsuls.
Ist kein Testament errichtet worden, bedarf es der Vorlage des deutschen Erbscheins. Auch dieser muss vereidigt übersetzt
und mit einer "Haager Apostille" als Überbeglaubigung versehen sein. Zur Vermeidung aufwendiger und kostenträchtiger Übersetzungen kann es
daher im Einzelfall empfehlenswert sein, ein Testament für das spanische Immobilieneigentum in spanischer Sprache vor einem spanischen Notar zu
errichten. Es muss im Einklang zu Ihren deutschen letztwilligen Verfügungen stehen. Dies erleichtert die Eigentumsumschreibung im Grundbuchamt, da es
nunmehr nur noch der notariellen Erbschaftsannahme und der Zahlung der Erbschaftsteuer bedarf.
38. Kann durch Zwischenschaltung einer spanischen Gesellschaft die Erbschaftsteuerbelastung vermieden werden?
Sofern Sie Ihre Steuerlast verringern wollen, kann die Errichtung einer reinen vermögensverwaltenden
Gesellschaft, die Eigentümerin der Immobilie ist, zweckmäßig sein. Früher war es üblich, vermögensverwaltende Gesellschaften zu gründen, die
Eigentümer der Immobilie wurden, um den Anfall von Grunderwerbsteuer im Veräußerungsfall zu vermeiden. In diesen Fällen wurden allein die Aktien der
Gesellschaft übertragen. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist in Spanien nicht steuerbelastet. Dieser "Trick" wird heute durch
Artikel 108 des spanischen Börsengesetzes erschwert. Diese Bestimmung sieht vor, dass auch im Falle der Übertragung der Gesellschaftsanteile an eine
Gesellschaft, deren Aktiva im wesentlichen Grundvermögen ausmacht und die keine Geschäftstätigkeit ausübt, die Grunderwerbsteuer anfällt.
TIPP: Bei größerem Immobilienvermögen ist die
Gestaltung durch eine Kapitalgesellschaft durchaus empfehlenswert. So lässt sich die spanische Erbschaftsteuer ganz vermeiden.
39. Verjähren Erbschaftsteuerzahlungsansprüche in Spanien, und wie lang sind die Verjährungsfristen?
Um die Zahlung der Erbschaftsteuer zu umgehen, ist es in Spanien üblich und durchaus rechtens, die Erbschaft nicht
anzunehmen, bis die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt nunmehr vier Jahre und 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Erbfalls. Sobald die Frist zur
Zahlung der Erbschaftsteuer abgelaufen ist – mit anderen Worten die Verjährung eingetreten ist – wird die Erbschaft durch notarielle Urkunde
angenommen und bei Vorhandensein mehrerer Erben die Erbteilung vorgenommen. Es bedarf dann nur noch der Einreichung einer Steuererklärung unter dem
Hinweis der Verjährung.
ACHTUNG: Wollen die Erben den Eintritt der Verjährung
abwarten, so sollten sie während dieser Zeit die Erbschaftsannahme in Spanien nicht beurkunden lassen. Spanische Notare sind nämlich verpflichtet,
eine Kopie jeder Erbschaftsannahme an die Finanzämter weiterzuleiten; diese wiederum setzen die Steuer fest, womit eine Verjährung ausscheidet.
TIPP: Auch eine Nichtannahme kann zu
Schwierigkeiten führen ( z.B. einer Veräußerung entgegenstehen).
40. Welche Auswirkung hat der Güterstand eines Ehepaares auf die Erbschaft von spanischem Immobilienvermögen?
Der gesetzliche Güterstand ist in Deutschland die Zugewinngemeinschaft. In Spanien ist es die
Gütergemeinschaft (comunidad de gananciales). Obgleich der Wegfall der Zugewinngemeinschaft in Deutschland nicht zwingend die Notwendigkeit einer Auflösung,
einer Liquidation, mit sich bringt, ist die Auflösung der Gütergemeinschaft in Spanien im Erbfall notwendig, um Änderungen im Grundbuch einzutragen.
Da auf Grund der deutschen Bestimmungen zur Zugewinngemeinschaft keine Liquidation vorgenommen
werden muss, entstehen in der Praxis immer wieder Probleme. Erwerben Sie als Ehepartner eine Immobilie in Spanien, so sollten Sie folgende Regeln
beachten:
Leben Sie in Gütertrennung, so sollte dies im notariellen Kaufvertrag (escritura) auch
deutlich angegeben werden, da diese Regelung in Spanien für den Fall einer Erbschaft keine Schwierigkeiten bereitet. Ihr Rechtsanwalt sollte die
Existenz eines Ehevertrages im notariellen Kaufvertrag mit allen notwendigen Formalitäten, wie z.B. "Haager Apostille" und vereidigter Übersetzung,
dokumentieren lassen. Bei Zugewinngemeinschaft sollte in der escritura aufgenommen werden, dass der Erwerb con sujeción a su régimen matrimonial (nach
Maßgabe ihres Güterstandes) erfolgt. Hierdurch wird vermieden, dass das System der Gütergemeinschaft Anwendung findet.
41. Wann findet die in Deutschland bezahlte Erbschaftsteuer Anrechnung in Spanien?
Die spanischen Gesetze sehen vor, dass die für den Erbfall bereits im jeweiligen Ausland gezahlte Erbschaftsteuer unter
gewissen Bedingungen von der spanischen Steuer abgezogen bzw. angerechnet werden kann. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist jedoch allemal,
dass der Erbe selbst in Spanien ansässig ist und für den Gesamtnachlass Erbschaftsteuer in Spanien zahlt.
Mit anderen Worten: Hat der Erbe seinen 1. Wohnsitz außerhalb Spaniens, wobei sich die geerbte Liegenschaft aber in
Spanien befindet, so fällt die Erbschaftsteuer in Spanien in voller Höhe an, ohne dass ein Abzug der bereits im Ausland bezahlten Steuern möglich
ist.
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