Steuern in Spanien

Beim Erwerb einer Immobilie fallen die Steuern praktisch erst mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages, genannt ESCRITURA, an.

Hier fällt die Zahlung der Mehrwertsteuer (IVA) an, wenn die Immobilie von einem mehrwertsteuerpflichtigen Verkäufer (z.B. Bauträger bei Neubauten) veräußert wird. Diese Mehrwertsteuer beträgt grundsätzlich 7%, auf den Kanarischen Inseln derzeit nur 4,5% (Sonderstatus).

Alternativ fällt die fast gleichhohe (6%) Grundsteuer (ITP) an, wenn ein nicht mehrwertsteuerpflichtiger Veräußerer verkauft (z.B. Gebrauchtobjekt von Privatverkäufer).

Kauft ein Nichtresident von einem ebenfalls in Spanien Nichtresidenten eine spanische lmmobilie, die nach dem Jahr 1986 erworben wurde, so fällt die sogenannte Kapitalgewinnsteuer (Retencion) an: diese beträgt 5 % des in der notariellen Verkaufsurkunde festgehaltenen Kaufpreises als vorläufige Steuer des Verkäufers, die der Käufer jedoch beim Finanzamt einzuzahlen hat. Der Verkäufer kann die Kapitalgewinnsteuer in einem Erstattungsverfahren beantragen.

Einkommensteuer für Residenten in Spanien (Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas):

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist nicht verpflichtet, wer unter 1.100.000 Peseten pro Jahr als Arbeitnehmer verdient, wobei die jährlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen 250.000 Ptas. brutto nicht übersteigen dürfen.

Es gibt zwei Arten von Steuererklärungen: Die Ehegattensteuererklärung (Declaracion conjunta) und die Einzelsteuererklärung (Declaracion Individual); Ehegatten können sich auch einzeln versteuern lassen.

EINKOMMENSTEUER und VERMÖGENSSTEUER für Nichtresidenten (Impuesto sobre los Bienes Muebles y Inmuebles):

Die Einkommensteuer wird für Nichtresidenten in der Regel mit 2% des Katasterwertes angenommen (falls keine Mieteinnahmen vorhanden sind). Diese 2% Einkommen aus Immobilienbesitz werden mit 25% besteuert.

MEHRWERTSTEUER (IVA = Impuesto sobre eI Valor Anadido):

Beim Verkauf von Immobilien durch Bauunternehmer fallen grundsätzlich 7% Umsatzsteuer an. Ausnahmsweise beträgt die Umsatzsteuer 16%, wenn der Bauunternehmer lediglich ein Grundstück, einen Geschäftsraum, eine Garage oder ein Schwimmbad verkauft.

KAPITALGEWINNSTEUER (Retencion):

Wie bereits am Anfang erwähnt, kommt diese Steuer beim Verkauf einer nach dem Jahr 1986 erworbenen Immobilie eines Nichtresidenten an einen Nichtresidenten zur Anwendung, wobei vom escriturierten Verkaufspreis 5% vom Käufer zurückzubehalten und bei der zuständigen Hacienda (Finanzamt) einzubezahlen sind.

In Höhe dieser 5% vom Verkaufspreis HAFTET also der Käufer einer Immobilie, wenn er sie von einem Nichtresidenten kauft, für die Einkommensteuer, die der Verkäufer auf seinen Kapitalgewinn zu zahlen hat. Von dieser Haftung ist er nach Einzahlung der 5% beim zuständigen Finanzamt befreit.

GRUNDSTEUER (Impuesto sobre Bienes Inmuebles):

An dieser Steuer kommt keiner vorbei, der Immobilien in Spanien besitzt. Die Steuer wird vom sogenannten Katasterwert ermittelt. Von diesem Wert kann die Gemeinde dann 0,4% (bei rustikalen Grundstücken von 0,3 bis 1,3% ) als Grundsteuer einheben.

WERTZUWACHSSTEUER (Plusvalia):

Die Wertzuwachssteuer oder Plusvalia (Ley de 28 de diciembre 39/1988 del Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) ist eine Gemeindesteuer, die die Wertsteigerung von Grund und Boden zwischen zwei Verkäufen besteuert.

Das neue Gesetz gemäß Art. 108 Nr.3 des Wertzuwachsgesetzes geht vom Katasterwert des Bodens aus, der mit 40% des Katasterwertes des Hauses mit Grund und Boden kalkuliert wird. Je nach Größe der Gemeinde wird auf den Anfangswert des Bodens eine jährliche Wertsteigerung angewandt, die sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde und der Zeitspanne richtet, die der Verkäufer im Besitz des Eigentums war (beim Verkauf einer Immobilie trägt diese Steuer üblicherweise der Verkäufer - Vorsicht bei Kaufverträgen, die ALLE Gebühren und Steuern dem Käufer anlasten!).

GRUNDERWERBSSTEUER (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Juridicos Documentados - ITPAJD):

Diese Steuer fällt an, wenn eine Immobilie von einem Privaten gekauft wird. In so einem Fall muß keine Mwst. bezahlt werden, sondern die Grunderwerbssteuer von 6% des offiziellen Kaufpreises gemäß Escritura.

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