a) Der Ausdruck der freien Zustimmung
Die
Wiener Vertragsrechtskonvention, welche die schriftlich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkünfte regelt, bestätigt in ihrem Artikel 6, daß alle Staaten die Fähigkeit besitzen, Verträge abzuschließen. Der Wille eines Staates wird duch die Personen ausgedrückt, die dazu ermächtigt sind oder als solche gelten.
Da die Gesamtheit des völkerrechtlichen Vertragsrechtes dem Grundsatz der
freien Zustimmung unterliegt, ist es nur folgerichtig, wenn die
Wiener Vertragsrechtskonvention eine breite Auswahl von Möglichkeiten anbietet, eine Zustimmung zum Ausdruck zu bringen (Artikel 11), und zwar
- die Unterzeichnung,
- der Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden
(bei bilateralen Verträgen oft in Form eines Austausches
von Verbalnoten),
- die Ratifikation,
- die Annahme,
- die Genehmigung,
- der Beitritt oder
- jede anderen vereinbarte Art.
Eine typische Inkrafttretensklausel findet sich in Artikel 84 der
Wiener Vertragsrechtskonvention, welcher lautet:
"
1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft."
Die Vertragsparteien - in erster Linie die Vertragsstaaten (siehe Artikel 2 Abs. 1 lit. f)- können aber auch die provisorische Anwendung ihres Vertrages oder eines Teiles davon bis zu dessen Inkrafttreten vereinbaren (Artikel 25). Diese Vereinbarung kann im Vertrag selbst oder in anderer Weise festgehalten werden. Ist sie es im Vertrag, tritt sie mit Unterzeichnung (natürlich unter Vorbehalt der Ratifikation) in Kraft.
Aus Gründen des innerstaatlichen Rechts ist es manchen Staaten wie Österreich verwehrt, internationale Übereinkünfte provisorisch anzuwenden.
Abschließend sei angemerkt, daß manche Verfassungen wie jene Portugals (siehe Artikel 8) es einem Staat nicht erlauben, sich durch alle in Artikel 11 der
Wiener Vertragsrechtskonvention vorgesehenen Mittel vertraglich zu binden; so kann Portugal einen Vertrag nur ratifizieren oder genehmigen. Da es sich um eine innerstaatliche Vorschrift handelt, würde dies eine allenfalls auf andere Weise ausgedrückte freie Zustimmung nicht beeinträchtigen, zumal die Möglichkeiten, diese auszudrücken, bereits völkergewohnheitsrechtlich bestehen und nicht erst seit der
Wiener Vertragsrechtskonvention, der Portugal übrigens nicht angehört.