Artikel 38 des
Statuts des Internationalen Gerichtshofes, von manchen als "Armenbibel" derer, die trotz der Komplexität der internationalen Beziehungen schnelle Antworten suchen, bildet dennoch einen guten Ausgangspunkt, um ein Verständnis über die Quellen des Völkerrechts zu erlangen. Laut diesem Artikel speist sich das Völkerrecht aus folgenden drei Quellen:
- den internationalen Übereinkünften allgemeiner und besonderer
Natur;
- dem internationalen Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer
allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
- den von den zivilisierten Nationen anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätze.
Die meisten Völkerrechtsexperten würden sich beeilen, hier auch die "einseitigen Rechtsgeschäfte" zu diesen drei Rechtsquellen hinzuzu- fügen und zu erklären, daß Artikel 38 des Statuts es verabsäumt, diese Rechtsgeschäfte, die derzeit Gegenstand von Kodifikationsbemühungen der
Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (ILC) sind, zu erwähnen. Andere Völkerrechtler würden hingegen behaupten, daß es sich hiebei um besondere Formen staatlicher Willensäußerung handeln, die letztendlich zu Vereinbarungen führen, die den Regeln über internationale Übereinkommen unterliegen.
Schließlich ist auch die aus der Naturrechtsphilosophie herrührende Vorstellung von Billigkeit und Gerechtigkeit dem Völkerrecht als Rechtsquelle eigen. So meint der
Internationale Gerichtshof: "Wie auch immer die rechtliche Argumentation des Richters lautet, müssen seine Entscheidungen definitionsgemäß gerecht sein und in diesem Sinne recht und billig". Im übrigen sind die Richter des
Internationalen Gerichtshofes ausrücklich ermächtigt, auf Ersuchen der Parteien "ex aequo et bono" zu entscheiden (Artikel 38 Abs 2 des
Statuts des Internationalen Gerichtshofes), d.h. sich auf Billigkeitserwägungen zu stützen.
Das internationale Vertragsrecht so wie es im
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge aus 1969 kodifiziert wurde, ist ebenfalls für Gerechtigkeitserwägungen gegenüber offen (Präambel Abs. 4 und 5 sowie Artikel 44 Abs. 3). Zudem dürfte der Begriff des "
ius cogens" eine Einfallspforte für naturrechtliche Vorstellungen darstellen.
Da, ausgehend von ihrer Souveränität und somit Unabhängigkeit, die Gleichheit aller Staaten die theoretishe Basis der zwischenstaatlichen Beziehungen bildet und obwohl das Völkerrecht per definitionem nicht zum Zivilrecht zählt, erinnern die völkerrechtlichen Debatten vor allem in vertragsrechtlicher Hinsicht an die im bürgerlichen Recht geführten Diskussionen.
Dies gilt allerdings nicht für jene Maßnahmen, die aufgrund von Kapitel VII der
Charta der Vereinten Nationen ergriffen werden. Obzwar auf einen völkerrechtlichen Vertrag beruhend - insbesondere Artikel 25 der Satzung - verdienen sie es wegen der rechtlichen Verpflichtungen, die sie der ganzen Welt auferlegen, ihrer politischen Bedeutung und ihrer bemerkenswerten Entwicklung seit dem Golfkrieg von 1991 hervorgehoben zu werden. Die vom
Sicherheitsrat gesetzten und ausdrücklich auf Kapitel VII der Charta beruhenden Maßnahmen verfügen
nicht nur sowohl militärische als auch wirtschaftliche Sanktionen gegen
- bestimmte Staaten (Äthiopien, Eritrea, Irak, Jugoslawien, Sierra
Leone usw.)
- oder gar Aufständische (die UNITA Angolas, siehe Resolution
1173/1998 vom 12. Juni 1998) oder sogar an der Regierung
befindliche politische Parteien (afghanische Partei der Taliban,
siehe Res. 1267/1999 vom 15. Oktober 1999 und
Res. 1333/2000 vom 19. Dezember 2000),
sondern auch
- die Schaffung von Sondergerichtshöfen zur Entscheidung über
Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
ehemaligen Jugoslawien (Res. 827/1993 vom 25 Mai 1993) und
in Ruanda (Res. 955/1994 vom 8. November 1994)
- oder von Sonderverwaltungszonen wie in Ost-Timor (siehe
Res. 1272/1999 vom 25. Oktober 1999) bzw.
im Kosovo (siehe Res.1244/1999 vom 10. Juni 1999)
- sowie Maßnahmen gegen den Terrorimus im allgemeinen
(
Res. 1373/2001 vom 28. September 2001).
Diese Völkerrechtsquellen werden von zwei Arten von Hilfsmitteln zur Feststellung von Rechtsnormen ergänzt (Artikel 38 Abs. 1 lit. d) des Statuts), nämlich durch
- richterliche Entscheidungen (wiewohl selbst die Entscheidungen
des
Internationalen Gerichtshofes nur für die Streitparteien und
nur in bezug auf die Sache bindend sind, in der entschieden
wurde - Artikel 59 des Statuts) und
- die Lehrmeinungen der qualifiziertesten Völkerrechtler der
diversen Nationen.
Diese Website ist ihrerseits insbesondere dem internationalen Vertragsrecht, so wie er in der
Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert wurde, gewidmet. Dessen Prinzipien und deren Anwendung bilden ihren Hauptgegenstand.