Die
Wiener Vertragsrechtskonvention sieht die von einer oder mehreren Parteien eines Vertrages bestrittene, aber von einem anderen Vertragsstaat geltend gemachte Ungültigkeit eines Vertrages als den wahrscheinlichsten, eine Streibeilegung benötigenden Fall an (Artikel 65 Abs. 3). Da die
Wiener Vertragsrechtskonvention die sich aus anderweitigen Streitbeilegungsbestimmungen ergebenden Rechte und Pflichte der Staaten nicht präjudizieren will (Artikel 65 Abs. 4), bevorzugt sie die Streitbeilegung duch einen der in Artikel 33 der
Charta der Vereinten Nationen aufgezählten Mittel, nämlich durch
- Verhandlung,
- Untersuchung,
- Vermittlung,
- Vergleich,
- Schiedsspruch,
- gerichtliche Enstcheidung,
- Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder
Abmachungen
- oder andere friedliche Mittel eigener Wahl.
Im Sonderfall einer Streitigkeit über die Frage eines Konfliktes zwischen einem Vertrag und einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes (
ius cogens, siehe Artikel 53 und 64) sieht die
Wiener Vertragsrechtskonvention in letzter Instanz deren obligatorische Beilegung durch den
Internationalen Gerichtshof vor. Selbstverständlich können die Vertragsparteien sich auch einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen (Artikel 66 lit. a).
Jede andere Streitigkeit über die Ungültigkeit, die Beendigung oder die Suspendierung eines Vertrages kann über Antrag an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen einer im
Anhang zur Wiener Vertragsrechtskonvention vorgesehenen Vergleichskommission unterbreitet werden (Artikel 66 lit. b). Diese Vergleichskommission soll aus fünf Vermittler bestehen, wovon zumindest drei aus einer vom Generalsekretär erstellten Liste ausgewählt werden müssen. Bis dato ist dieser
Anhang totes Recht geblieben.