Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. d) bedeutet "Vorbehalt" eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat
auszuschließen oder zu ändern.
Das Vorbehaltsregime selbst ist in den Artikeln 19 bis 23 der
Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert. Wegen der diesen Regeln innewohnenden Unklarheit ist die
Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (ILC) und mit ihr die internationale Staatengemeinschaft im Begriffe, ein "Richtlinienvorhaben" zu erörtern.
Eine der großen Schwierigkeiten bei diesem Vorhaben ist die Unterscheidung zwischen Vorbehalte und interpretative Erklärungen. Letztere sind von der
Wiener Vertragsrechtskonvention zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber da die Art der Formulierung oder Bezeichnung einer Erklärung nicht von Belang ist, fallen wohl ein Großteil sogenannter interpretativer Erklärungen unter die Vorbehaltsbestimmungen der
Wiener Vertragsrechtskonvention.
Wie der Vorbehalt ist die interpretativer Erklärung ein einseitiger Akt. Sie unterscheidet sich vom Vorbehalt in formeller Hinsicht dadurch, daß sie grundsätzlich jederzeit abgegeben werden kann, während der Vorbehalt spätestens dann anzubringen oder zu bestätigen ist, wenn der Staat seine Zustimmung ausdrückt, durch den Vertrag gebunden zu sein (Artikel 23 Abs. 2), also bei Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
In materieller Hinsicht beabsichtigt ein Staat, der eine interpretative
Erklärung abgibt, klarzustellen, wie er einen Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen versteht bzw. welche Tragweite er ihnen beimißt. Die Qualifizierung einer einseitigen Erklärung als Vorbehalt oder interpretative Erklärung wird durch die rechtlichen Folgen bestimmt, die von der Vertragspartei beabsichtigt sind, was nicht immer eindeutig bestimmbar ist.
Wenn ein Staat seine Erklärung nicht selbst als Vorbehalt oder interpretative Erklärung bezeichnet, wird dies manchmal vom
Depositär in der Mitteilung, die er aufgrund von Artikel 77 Abs. 1 lit.e) oder jedweder anderen Bestimmung eines einschlägigen Vertrages den anderen Vertragsparteien übermittelt, getan.
Der
favor contractus Grundsatz wirkt sich doppelt auf das Vorbehaltsregime aus:
- Um das Inkrafttreten der Übereinkommen sowie eine breite
Beteiligung daran zu erleichtern, stellt die Wiener Vertrags-
rechtskonvention praktisch keine Hindernisse für die Anbingung
von Vorbehalten auf, wenn auch um den Preis der Integrität der
Verträge. Darüber hinaus gilt Schweigen als Zustimmung
(Artikel 20 Abs. 5), sodaß in der Wirklichkeit der vertraglichen
Beziehungen, vor allem hinsichtlich der Verträge mit
universellem Charakter, das Inkraftreten eines Vorbehaltes von
vornherein so gut wie feststeht.
- Doch noch leichter gestaltet sich die Rückkehr zu dieser
vertraglichen Integrität, zumal ein Vorbehalt jederzeit
zurückgenommen werde kann, und zwar ohne die Zustimmung
der Staaten, die ihn angenommen hatten (Artikel 22 Abs. 2).
Hier verdrängt das
favor contractus Prinzip den Grundsatz der
freien Zustimmung.
Dem Grundsatz der
freien Zustimmung zufolge stellt sich die Frage der Zulässigkeit von Vorbehalten dann nicht, wenn sie ein Vertrag schlichtweg untersagt.
Sie stellt sich in geringerem Ausmaße, wenn ein Vertrag verfügt, daß nur bestimmte Vorbehalte zulässig sind; in diesem Fall muß allerdings gefragt werden, ob nicht ein bestimmter Vorbehalt die durch den Vertrag eingeräumte Ermächtigung überschreitet.
Die Angelegenheit wird komplizierter, wenn es zu entscheiden gilt, ob ein Vorbehalt in Anwendung von Artikel 19 lit. c) mit Ziel und Zweck des betreffenden Vertrages im Einklang steht.
Seit dem
Rechtsgutachten des Internationaen Gerichtshofes vom 28. Mai 1951 über Vorbehalte zum Übereinkommen über die Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes ist es diese Kompatibilität mit Ziel und Zweck des Vertrages, die den Prüfstein seiner Zulässigkeit darstellt.
Trotz ihres vagen Inhaltes - aber mangels einer besseren Alternative - ist die Formel der "Unvereinbarkeit mit Ziel und Zweck des Vertrages" von der
Wiener Vertragsrechtskonvention nicht nur in Artikel 19 lit. c), sondern auch in den Artikeln 18, 20 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 33 Abs. 5 übernommen worden. Ihr zufolge sind es die Staaten, die für sich selbst bestimmen, ob der von einer anderen Vertragspartei angebrachte Vorbehalt mit Ziel und Zweck eines gegebenen Übereinkommens vereinbar ist oder nicht.
Wenn eine Vertragspartei zum Schluß kommt, daß der Vorbehalt eines anderen Staates unzulässig ist, kann sie bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem ihr der Vorbehalt notifiziert worden ist, dagegen Einspruch erheben (Artikel 20 Abs. 5). Der Einspruch bewirkt, daß die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß zwischen dem den Vorbehalt anbringenden und dem dagegen Einspruch erhebenden Staat keine Anwendung findet.
Will der Einspruch erhebende Staat allerdings die Anwendung des gesamten Vertrages gegenüber dem den Vorbehalt anbringenden Staat ausschließen, muß er dies ausdrücklich kundtun (Artikel 21 Abs. 3). Nur in diesem Fall besteht ein Unterschied zwischen den Rechtswirkungen, welche die Annahme eines Vorbehaltes und jenen, die ein Einspruch dagegen entfalten. Ansonsten sind diese Rechtswirkungen paradoxerweise gleich.
Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit von Vorbehalten können letztendlich nur durch ein Streitbeilegungsverfahren gelöst werden. Dieses muß entweder in dem in Frage stehenden Vertrag vorgesehen sein, oder es muß auf andere Weise zwischen den Parteien darüber Einigung erzielt werden.
Eine in diesem Zusammenhang sehr kontroversiele Frage ist, ob ein mit Ziel und Zweck eines Übereinkommens unvereinbarer Vorbehalt per se als mangelnde Willenseinigung zu werten ist oder ob nur der Vorbehalt selbst als null und nichtig anzusehen ist.
Dies ist eine besonders dornenreiche Frage bei Vorbehalten, die zu Menschenrechtsübereinkommen angebracht werden.
Sie kann sogar zur ideologischen Konfrontation führen, wenn ein Staat Vorbehalte anbringt, die den Vorrang des islamischen Rechts (Sharî'a) über die Bestimmungen eines oder mehrerer solcher Übereinkommen ausdrücken.
Das Vorbehaltsverfahren zeichnet sich allgemein dadurch aus, daß die diversen einseitigen Erklärungen, d.h.
- die Vorbehalte selbst, die Einsprüche dagegen
sowie
- die Zurücknahme von Vorbehalten und Einsprüchen
aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen müssen (Artikel 23 Abs. 1 und 4).
Wenn ein Vorbehalt bei Unterzeichnung erklärt wird, ohne daß diese eine staatliche Zustimmung ausdrückt, durch den Vertrag gebunden sein zu wollen, muß der Vorbehalt anläßlich der förmlichen Zustimmung bestätigt werden (Artikel 23 Abs. 2).
In der multilateralen Vertragspraxis ist es Aufgabe der verschiedenen
Depositäre die Vorbehalte, Einsprüche und Zurücknahmen entgegenzunehmen und die anderen Vertragsparteien davon zu unterrichten (Artikel 77 Abs. 1 lit. c) und e).